Statut

Statut der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP)

⊕ Statut der DKP

Statut
Schiedsordnung
Beitragsordnung

Statut

Der Name der Partei ist Deutsche Kommunistische Partei (DKP).

Sie ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut.
Als marxistische Partei ist die DKP eine politische Organisation der Arbeiterklasse und anderer werktätiger Schichten.

Ziel der DKP ist der Kommunismus, eine Gesellschaftsordnung, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt, ein sorgsamer Umgang mit der Natur gesichert und die freie Entwicklung eines jeden als die Bedingung für die freie Entwicklung aller ermöglicht ist. Auf dem Weg zum Kommunismus ist der Sozialismus die historische Übergangsperiode zur neuen Gesellschaft.

Als marxistische Partei mit revolutionärer Zielsetzung orientiert sich die DKP an den Erkenntnissen des wissenschaftlichen Sozialismus, deren Weiterentwicklung sie fördert. Sie arbeitet gleichberechtigt und partnerschaftlich mit anderen linken und demokratischen Organisationen und Parteien zusammen. Die DKP ist bei Wahrung ihrer völligen Selbständigkeit Teil der internationalen kommunistischen und revolutionären Bewegung.

Der Sitz des Parteivorstandes ist Essen.

 

Artikel 1

Mitgliedschaft

Mitglied kann – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die programmatischen Ziele und das Statut der Partei anerkennt und regelmäßig seinen Beitrag entrichtet.

Mitglieder der DKP können nicht zugleich Parteien, Vereinen, Organisationen und Einrichtungen angehören, deren Ziele gegen die Partei gerichtet sind.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch die zuständige Parteigliederung. Dies ist in der Regel die Mitgliederversammlung einer Parteigruppe des Kreises, in der das Mitglied lebt oder arbeitet. Die Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Kreis-, Bezirks- bzw. Landes- und Parteivorstand haben das Recht, gegen den Aufnahmebeschluss Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Aufnahmebeschlusses an die Landes- bzw. Bezirksorganisation erfolgen. Er ist der aufnehmenden Gruppe bzw. dem Kreisvorstand gegenüber zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Schiedskommission der Organisationsstufe, deren Vorstand Einspruch erhoben hat. Das Nähere regelt die Schiedsordnung.

Wird die Aufnahme von der Parteigruppe abgelehnt, so hat der/die Bewerber/in das Recht des Einspruchs beim Kreisvorstand. Lehnt der Kreisvorstand den Einspruch ab, so ist diese Entscheidung endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Wer aus der Partei ausscheidet, hat weder für sich noch für einen Rechtsnachfolger Anspruch auf Parteivermögen. Der Mitgliedsausweis ist Eigentum der DKP und bei Beendigung der Mitgliedschaft an die zuständige Parteigruppe zurückzugeben.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch die zuständige Parteigliederung. Sie ist nur dann möglich, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate keine Beiträge zahlt, ohne dass eine Stundung erfolgt ist.

Die Streichung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Sie wird hinfällig, wenn die Beiträge innerhalb von vier Wochen nach der Streichung nachgezahlt oder gestundet werden.

Die Streichung ist der nächsthöheren Parteigliederung mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

 

Artikel 2

Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

Dazu gehören das Recht

  • an der Erarbeitung der Politik der Partei und ihrer Beschlussfassung mitzuwirken;
  • seine Meinung in allen die DKP betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern und sie im Rahmen der Möglichkeiten in Parteipublikationen zu vertreten;
  • Kritik an Beschlüssen, Gremien und Mitgliedern der Partei zu üben;
  • seine Meinung zu allen politischen Fragen in der Öffentlichkeit zu vertreten. Dabei muss öffentliche Kritik an der Partei und einzelnen ihrer Mitglieder oder Gremien solidarisch erfolgen und darf die Umsetzung gefasster Beschlüsse nicht gefährden;
  • einzeln oder in Verbindung mit anderen Mitgliedern politische Positionen, Kritik und Vorschläge zu entwickeln, in den Zusammenkünften und Publikationen der Partei alternative politische Positionen zu vertreten und dafür in unserer Partei um demokratische Mehrheiten zu werben;
  • an der Entwicklung und Diskussion von Personalvorschlägen und der Beurteilung der Tätigkeit von Funktionären der DKP mitzuwirken;
  • an der Wahl der Parteiorgane teilzunehmen und selbst gewählt zu werden;
  • bei der Beratung aller Angelegenheiten, die das Mitglied selbst betreffen, seine persönliche Anwesenheit zu verlangen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, am Leben und der Arbeit seiner Parteigruppe – das ist in der Regel die Parteigruppe im Betrieb, in dem es arbeitet, in der Hochschule, in der es studiert bzw. beruflich tätig ist, oder im Wohngebiet, in dem es lebt – entsprechend seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten teilzunehmen, die in den programmatischen Dokumenten festgelegten und von Parteitagen beschlossenen Ziele zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Partei anzuerkennen und nach Kräften bei ihrer Umsetzung mitzuwirken.

Jedes Mitglied soll sich Kenntnisse des wissenschaftlichen Sozialismus aneignen, die Publikationen der Partei, insbesondere die Zeitung der Partei, lesen und verbreiten und die materiellen Grundlagen der Partei durch Beitragszahlung gemäß der Beitrags- und Finanzordnung der DKP und das Aufbringen von Spenden sichern helfen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich in seiner politischen Tätigkeit und durch sein persönliches Verhalten gegen soziale Unterdrückung und Ausbeutung, gegen Diskriminierung von Frauen, gegen Diskriminierung von Minderheiten, gegen Rassismus sowie gegen solche Verhältnisse aktiv zur Wehr zu setzen, in denen “der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist”. (Karl Marx)

 

Artikel 3

Innerparteiliche Demokratie,
Entscheidungsprozesse und Beschlüsse

Die innerparteiliche Demokratie in der DKP wird geprägt von der marxistischen Weltanschauung – den Lehren des wissenschaftlichen Sozialismus von Marx, Engels und Lenin – und der Gemeinsamkeit der politischen Ziele. Dieses macht die Mitglieder der DKP zu einer organisiert und solidarisch handelnden Gemeinschaft von Gleichgesinnten.

Kommunistinnen und Kommunisten lassen sich stets von dem Grundsatz leiten, dass ihr gemeinsames Handeln die Voraussetzung der Aktionsfähigkeit und Stärke ihrer Partei ist. Darum verbindet sich in der DKP die breite innerparteiliche Demokratie mit dem Grundsatz der vereinigten zentralisierten Aktion. Das erfordert: engere Einbeziehung aller Mitglieder in die Vorbereitung von Entscheidungen sowie in die Entscheidungen selbst; die Entwicklung einer konkret auf die Bedürfnisse und Interessen der Mitglieder und der arbeitenden Menschen bezogenen Politik; die Qualifizierung und Befähigung der Mitglieder zur Durchsetzung der Politik der Partei; die ständige Einbeziehung der Mitglieder in die Ganzheit der Leitungsprozesse, also auch in die Kontrolltätigkeit auf unterschiedlichen Ebenen.

Kommunistinnen und Kommunisten halten die innere Ordnung der Partei als für jedes Mitglied verbindlich. Sie verstehen die Bildung von Fraktionen, d.h. Gruppen mit eigener Disziplin, eigenen Strukturen und politischen Plattformen als Gefahr für den Bestand der Partei.

Kommunistinnen und Kommunisten treten dafür ein, dass ihr innerparteiliches Leben bestimmt wird durch Kollektivität des Handelns bei gleichzeitiger persönlicher Verantwortung des einzelnen Mitglieds, durch Kritik und Selbstkritik, durch Offenheit und Vertrauen, durch Kameradschaft und gegenseitige Hilfe.

Es gehört zu den organisatorischen Aufgaben der Partei, die Theorie des wissenschaftlichen Sozialismus unter den Mitgliedern zu verbreiten und die Diskussion über ihre Anwendung in der gesellschaftlichen Praxis auf allen Parteiebenen zu fördern. Die Partei ist verpflichtet, organisierend zur Festigung und Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Sozialismus beizutragen und die gesicherten Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Arbeit in ihre Willensbildung eingehen zu lassen.

Wichtige politische Entscheidungen und längerfristige Handlungsorientierungen, die von Vorständen und Parteikonferenzen beschlossen werden, müssen das Ergebnis der Diskussion der Parteimitglieder sein. Aufgabe der Vorstände ist es, die dafür notwendigen Diskussionsprozesse zu organisieren sowie Anregungen, Vorschläge und Entscheidungsalternativen zu erarbeiten.

Die wichtigsten Mittel, um das gemeinsame Handeln der Parteimitglieder zu erreichen, sind die politische Diskussion der Mitglieder und die Erarbeitung möglichst breiter Übereinstimmung.

Wenn es die aktuelle politische Auseinandersetzung oder die Notwendigkeit politischen Eingreifens erfordern, haben Vorstände und Parteikonferenzen das Recht zur Beschlussfassung ohne vorherige Diskussion der Mitglieder. Die spätere Begründung ist zwingend erforderlich.

Wenn trotz gründlicher Diskussion der Mitglieder keine breite Übereinstimmung erreicht wird, aber Entscheidungen politisch zwingend sind, sind Mehrheitsbeschlüsse unvermeidlich und bindend.

Beschlüsse dürfen die freie wissenschaftliche Debatte zur Erarbeitung neuer Erkenntnisse nicht behindern.

 

Artikel 4

Parteigliederungen

Die Partei gliedert sich grundsätzlich in

  • Grundorganisationen
  • Kreisorganisationen
  • Bezirksorganisationen und/oder Landesorganisationen
  • Bundesorganisation.

Sie ist nach demokratischen Prinzipien aufgebaut.

Über die Bildung neuer und die Auflösung von Grund-, Kreis-, Bezirks- oder Landesorganisationen entscheidet der Vorstand der nächsthöheren existierenden Ebene.

Die gewählten Gremien sind zur kollektiven Arbeit verpflichtet und ihrer jeweiligen Organisationsebene rechenschaftspflichtig.

Die Beschlüsse von Parteikonferenzen (Parteitag, Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenz, Kreisdelegiertenkonferenz bzw. Kreismitgliederversammlung) sind Grundlage der Politik der Partei und für alle jeweiligen Untergliederungen verbindlich.

Beschlüsse der jeweils höheren Parteigremien (Parteivorstand, Bezirks- und/oder Landesvorstand, Kreisvorstand), die die Politik der Partei auf der jeweiligen Ebene betreffen, sind für die nachfolgenden Parteigliederungen verbindlich, soweit sie nicht dem Grundsatz der demokratischen Wahlen von unten nach oben entgegenstehen.

 

Artikel 5

Grundorganisationen

Grundorganisationen sind Betriebsgruppen, Wohngebietsgruppen und Hochschulgruppen. Grundorganisationen können überall gebildet werden, wo mindestens drei Mitglieder tätig sind oder leben. Vorrang hat die Mitgliedschaft in einer Betriebsgruppe.

Je nach Zweckmäßigkeit können unter Berücksichtigung und in Absprache mit den jeweiligen Genoss/inn/en Orts- bzw. Stadtteilorganisationen gebildet werden, die in Grundorganisationen gegliedert sind. Über die Bildung solcher Untergliederungen entscheidet der zuständige Kreisvorstand.

Zur Schaffung der Voraussetzungen für die Gründung neuer Betriebsgruppen können als Übergangsformen Sammelgruppen oder Betriebsaktivs gebildet werden. Diese haben dann die Rechte und Pflichten von Grundorganisationen.

Gruppen im Bereich von Bundesländern, in denen es noch keine Bezirks- bzw. Landesorganisationen gibt, können Koordinierungsräte bilden. In ihrem Bereich entwickeln sie in Abstimmung mit den Gruppenvorständen die Politik der DKP und vertreten sie nach innen und außen, einschließlich organisatorischer Maßnahmen. Ebenfalls vertreten sie die Partei gegenüber den Wahlleitern.

Das Leben und die Arbeit von Grundorganisationen vollzieht sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Statuts. Sie dienen der Verwirklichung der Ziele und Beschlüsse der Partei im Rahmen der eigenen Kraft und Möglichkeiten.

Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung der Grundorganisation statt. Auf ihr gibt der Vorstand über seine Tätigkeit Rechenschaft. Zweijährlich wird die Neuwahl des Gruppenvorstands vorgenommen. Gewählt werden Sprecher/innen bzw. Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) sowie weitere Mitglieder des Vorstands, deren Zahl die Jahreshauptversammlung festlegt, sowie die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz. Sofern eine Landes- bzw. Bezirksorganisation nicht durchgängig in Kreisorganisationen untergliedert ist, werden die Delegierten zur Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenz in den Jahreshauptversammlungen der Grundorganisationen gewählt. Grundorganisationen wählen zweijährlich entsprechend dem vom Parteivorstand beschlossenen Delegiertenschlüssel Delegierte zum Parteitag, mindestens aber eine/n Delegierte/n.

In Bundesländern, in denen sich die Organisationsstruktur der Partei erst herausbildet und sich vorerst auf Grundorganisationen stützt, beruft der Parteivorstand in Zusammenarbeit mit den Gruppenvorständen und Koordinierungsräten zur Beratung von Anträgen an den Parteitag und zur Wahl der Parteitagsdelegierten Landesmitgliederversammlungen ein. Die Wahlen finden gemäß § 10 des Statuts statt.

 

Artikel 6

Kreisorganisationen

Die Grundorganisationen in einem Kreis bilden die Kreisorganisation. Diese vertritt in ihrem Wirkungsbereich die Partei nach außen. Kreisorganisation im Sinne dieses Statuts muss nicht Kreis im Sinne der Kommunalgliederung sein.

In Kreisen, in denen eine Untergliederung zeitweilig nicht möglich ist, können die Mitglieder der DKP mit Zustimmung der nächsthöheren Parteikörperschaft eine nicht untergliederte Kreisorganisation bilden.

Kreisdelegiertenkonferenzen oder Kreismitgliederversammlungen finden mindestens zweijährlich statt. Den Delegiertenschlüssel legt der Kreisvorstand fest. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf den Jahreshauptversammlungen der Grundorganisationen.

Kreisdelegiertenkonferenzen oder Kreismitgliederversammlungen beruft der Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat ein. Außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenzen oder Kreismitgliederversammlungen können mit kürzeren Fristen einberufen werden. Sie sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Grundorganisationen des Kreises oder eines Drittels der gewählten ordentlichen Delegierten zur letzten ordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz oder eines Drittels der Mitglieder der Kreisorganisation einzuberufen. Der Antrag muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten.

Auf der Kreisdelegiertenkonferenz bzw. Kreismitgliederversammlung gibt der Kreisvorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit, werden politische sowie die Arbeit der Kreisorganisation betreffende Beschlüsse gefasst und Anträge der Grundorganisationen, des Kreisvorstandes, der Kreisrevisionskommission und der Kreisschiedskommission behandelt.

Die Kreisdelegiertenkonferenz bzw. Kreismitgliederversammlung wählt zweijährlich

  1. mindestens zwei gleichberechtigte Sprecher/innen oder eine/n Vorsitzende/n und mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende(n). Sie vertreten die Kreisorganisation einzeln und gemeinsam nach außen;
  2. die weiteren Mitglieder des Kreisvorstands, mindestens jedoch ein weiteres Mitglied des Kreisvorstandes;
  3. die Mitglieder der Kreisrevisionskommission, der mindestens zwei Personen, und der Kreisschiedskommission, der mindestens drei Personen angehören müssen;
  4. die Delegierten zur Landes- und/oder Bezirksdelegiertenkonferenz;
  5. wenn in der Kreisorganisation mindestens drei Grundorganisationen bestehen, zusätzlich Delegierte zum Parteitag. Ihre Anzahl beträgt ¼ der in den Grundorganisationen gewählten Delegierten zum Parteitag.

 

Artikel 7

Bezirksorganisation – Landesorganisation

Kreisorganisationen eines Bundeslandes können eine Bezirksorganisationen oder eine Landesorganisation bilden. Über die Bildung wie auch über die Auflösung von Bezirk- bzw. Landesorganisationen und über Veränderungen in ihren Strukturen entscheidet der Parteivorstand.

Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenzen oder -mitgliederversammlungen finden mindestens zweijährlich statt. Den Delegiertenschlüssel legt der Landes- bzw. Bezirksvorstand fest. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf den Kreisdelegiertenkonferenzen bzw. Kreismitgliederversammlungen. Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenzen berufen der Bezirks- bzw. Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen ein. Außerordentliche Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenzen können mit kürzeren Fristen einberufen werden. Sie sind auf Beschluss des Bezirksvorstands oder auf Antrag eines Drittels der gewählten ordentlichen Delegierten zur letzten Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenz bzw. eines Drittels der Mitglieder der jeweiligen Bezirks- oder Landesorganisation einzuberufen. Die Tagesordnung für die außerordentliche Delegiertenkonferenz muss dem Antrag entsprechen.

Auf der Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenz gibt der Bezirks- bzw. Landesvorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit, werden politische sowie für die Arbeit im Organisationsbereich betreffende Beschlüsse gefasst und Anträge von Grundorganisationen, von Kreisdelegiertenkonferenzen bzw. Kreismitgliederversammlungen, des Bezirks- bzw. Landesvorstandes, der Bezirksrevisionskommission und der Bezirksschiedskommission behandelt.

Die Bezirks- bzw. Landesdelegiertenkonferenz wählt zweijährlich

  1. mindestens zwei gleichberechtigte Sprecher/innen oder eine/n Vorsitzende/n und mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die die Bezirks- bzw. Landesorganisation gemeinsam und einzeln nach außen vertreten;
  2. die weiteren Mitglieder des Bezirks- bzw. Landesvorstandes, dem nicht mehr als 30 Mitglieder angehören;
  3. die Mitglieder der Bezirks- bzw. Landesrevisions- und Schiedskommissionen. die jeweils aus mindestens drei Personen bestehen müssen;
  4. entsprechend dem vom Parteivorstand beschlossenen Delegiertenschlüssel zusätzliche Delegierte in Höhe von ¼ der in der Bezirksorganisation – Landesorganisation durch die Grundorganisationen gewählten Delegierten zum Parteitag. Soweit in einem Bundesland noch keine Bezirks- bzw. Landesorganisation besteht, beruft der Parteivorstand Landesmitgliederversammlungen ein, auf denen die Delegierten – dem Delegiertenschlüssel entsprechend – gewählt werden.Für die DKP in einem solchen Bundesland hat der Parteivorstand festzulegen, dass die Zuständigkeit der Bezirks- bzw. Landesschiedskommission der entsprechenden Kommission einer zu benennenden benachbarten Bezirks- oder Landesschiedskommission zugewiesen wird.
  5. Die Bezirks- oder Landeskonferenzen können die Teilnahme an Landtagswahlen beschließen. Beschließt der Parteivorstand die Teilnahme an Bundestagswahlen auch mit Landeslisten, entscheiden über deren Zusammensetzung die Bezirks- oder Landeskonferenzen.

Die Wahlen finden gemäß Artikel 10 dieses Statuts statt.

Der Bezirks- bzw. Landesvorstand tagt mindestens fünfmal im Jahr. Er entscheidet unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 14 über die Berufung einer hauptamtlichen Geschäftsführung.

 

Artikel 8

Bundesorganisation

I. Der Parteitag

Die Bezirks- und Landesorganisationen der DKP bilden die Bundesorganisation.

Das höchste Organ der Partei ist der Parteitag. Parteitage der DKP finden mindestens zweijährlich statt. Sie werden vom Parteivorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im Falle der Wahl neuer Delegierter drei Monate, ansonsten sechs Wochen.

Außerordentliche Parteitage sind auf Beschluss des Parteivorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Bezirks- bzw. Landesorganisationen – denen mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gesamtpartei angehören müssen -, oder eines Drittels der zum letzten Parteitag gewählten ordentlichen Delegierten einzuberufen. Der Antrag muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten.

Auf dem Parteitag gibt der Parteivorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit.

Der Parteitag beschließt die Politik und Programmatik, das Statut, die Beitrags- und Finanzordnung sowie die Schiedsordnung der DKP. Er entscheidet über die an ihn gerichteten Anträge der Grund-, Kreis-, Bezirks- bzw. Landesorganisationen, des Parteivorstandes, der Zentralen Revisionskommission und der Zentralen Schiedskommission.

Der Parteitag wählt

  1. die/den Vorsitzende/n, mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, oder mindestens zwei gleichberechtigte Sprecher/innen, die die Partei gemeinsam und einzeln nach außen vertreten;
  2. die weiteren Mitglieder des Parteivorstands, dem nicht mehr als 40 Mitglieder angehören sollen;
  3. die Mitglieder der Zentralen Revisions- und Zentralen Schiedskommission, die aus mindestens je drei Personen bestehen müssen.

Die Wahlen finden gemäß Artikel 10 des Statuts statt.

 

 

II. Der Parteivorstand

Der Parteivorstand leitet die Partei zwischen den Parteitagen. Parteitage werden vom Parteivorstand einberufen. Er legt den Delegiertenschlüssel fest. Der Parteivorstand beschließt über die Frist für Anträge an den Parteitag. Die Anträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn des Parteitages zu veröffentlichen.

Der Parteivorstand vertritt die Partei als Ganzes nach außen, national und international.

Er entscheidet über die Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu ausländischen Parteien und Organisationen. Internationale Verbindungen von nachgeordneten Parteigliederungen bedürfen der Zustimmung des Parteivorstands.

Der Parteivorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen.

Der Parteivorstand beschließt über seine Arbeitsweise und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse auf der Grundlage von Programm, Statut, Parteitagsbeschlüssen und der Diskussion der Parteimitglieder. Er erarbeitet Entscheidungsvorschläge zu politischen Aufgaben, die von der Partei als Ganzes zu lösen sind. Falls erforderlich, organisiert er die dazu notwendige Parteidiskussion und fasst die sich daraus ergebenden, für die ganze Partei verbindlichen Beschlüsse.

Der Parteivorstand ist der Herausgeber der Zeitung der Partei und entscheidet über ihre inhaltliche Konzeption und die Zusammensetzung der Redaktion.

Er entscheidet über den Einsatz hauptamtlicher Kräfte zur Realisierung seiner Führungsarbeit, unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 14.

 

Artikel 9

Sekretariate

Kreis-, Bezirks- bzw. Landesvorstände und Parteivorstand wählen Sekretariate, denen die Sprecher/innen bzw. die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden angehören. In Kreisen, in denen die zahlenmäßige Stärke der Kreisvorstände den in einem Sekretariat zu besetzenden Funktionsbereichen gleichkommt, entfällt die Wahl von Sekretariaten. Sekretariate sind Arbeitsausschüsse der jeweiligen Vorstände. Sie sind ihnen gegenüber in vollem Umfang weisungsgebunden, rechenschafts- und informationspflichtig.

Die Vorstände regeln die Arbeit der Sekretariate durch eine Geschäftsordnung.

 

Artikel 10

Wahlen, Abstimmungen, Mandate

Sämtliche Wahlfunktionen auf Kreis-, Bezirks- bzw. Landes- und Bundesebene gelten in der Regel für zwei Jahre. Delegiertenmandate gelten in diesem Zeitraum auch für außerordentliche Konferenzen und Parteitage.

Zu der Zahl der ordentlichen Delegierten werden Ersatzdelegierte gewählt.

Auf allen Ebenen ist die jederzeitige Neuwahl einzelner oder sämtlicher Wahlfunktionen und Delegierten möglich.

Die Wahlen auf allen Ebenen sind geheim. Die Einzelheiten der Durchführung von Wahlen beschließen die jeweiligen Konferenzen bzw. der Parteitag in einer Wahlordnung.

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Delegierten erfolgt die Beschlussfassung geheim. Beschlüsse zur Veränderung des Statuts und zur Auflösung der Partei bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten des Parteitags. Beschlüsse zur Auflösung der Partei bzw. zur Vereinigung mit anderen Parteien müssen darüber hinaus durch eine Urabstimmung der Mitglieder bestätigt werden.

Auf Delegiertenkonferenzen und Parteitagen sind nur die anwesenden gewählten Delegierten stimmberechtigt.

Das Recht zu Wahlvorschlägen steht den Mitgliedern bzw. Delegierten der jeweiligen Parteikonferenz für die eigene und für die übergeordnete Ebene und den Vorständen der jeweiligen Ebene zu.

Das Mandat der Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen sowie des Parteitags zur Wahl der Parteigremien schließt das Recht zur Wahl der Kandidaten für die Parlamente ein. Die Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu den Kommunalparlamenten, zum Kreis-, Land- und Bundestag erfolgt auf den zuständigen Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen. Die Wahl der Kandidaten ist geheim.

Kandidatinnen und Kandidaten für Vorstands- und Delegiertenmandate müssen der jeweiligen Gliederung als Mitglied angehören.

 

Artikel 11

Konferenzen

Parteikonferenzen können – entsprechend ihrer Aufgabenstellung – öffentlich oder nur für Mitglieder der DKP zugänglich sein. Darüber befindet jeweils der zuständige Vorstand als Einlader zu der Konferenz oder die Konferenz selbst.

Parteikonferenzen sind souverän und arbeiten auf der Grundlage der von ihnen zu beschließenden Tages- und Geschäftsordnung. Sie wählen eine Konferenzleitung.

 

Artikel 12

Arbeitsgemeinschaften. Kommissionen und Tagungen

Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und Tagungen zu einzelnen Sachgebieten oder für bestimmte Personengruppen sind Beratungsgremien der gewählten Vorstände bei der Politikerarbeitung. Sie haben für das jeweilige Sachgebiet und an die Vorstände auf der Ebene, auf der sie wirken, Vorschlags- und Antragsrecht. Sie können durch die Vorstände auf allen Ebenen der Partei für die Lösung befristeter Aufträge oder für dauerhafte Tätigkeit gebildet werden. Daran teilnehmende Mitglieder sind nicht von der Mitarbeit in ihrer Grundorganisation befreit.

Genossinnen in der DKP können durch die Mehrheit ihrer Vertreterinnen der jeweiligen Organisationsebene der Partei Tagungen einberufen und Arbeitsgemeinschaften bilden.

Über die Berufung in Kommissionen bzw. Arbeitsgemeinschaften sowie die Benennung ihrer Leitungen entscheidet der Vorstand der Parteiebene, für die die Arbeitsgemeinschaft bzw. Kommission gebildet wird.

 

Artikel 13

Quotierung

Zur stärkeren Einbeziehung von Genossinnen und zur Durchsetzung der Quotierung ist eine gezielte Frauenförderung zwingend notwendig. Die Vorstände aller Parteiebenen sind verpflichtet, dazu konkrete Maßnahmen zu entwickeln und Rechenschaft darüber abzulegen.

Auf Bundes- und Bezirks- bzw. Landesebene sollen in allen gewählten Gremien der Partei 50 Prozent Genossinnen vertreten sein, mindestens aber soviel, wie ihr prozentualer Anteil an der Mitgliedschaft des jeweiligen Bereichs beträgt.

Bei der Wahl von Sprecher/innen bzw. Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ist eine 50-prozentige Quote anzustreben.

Bei Delegiertenwahlen auf Kreisebene sollen 50 Prozent Genossinnen gewählt werden. Bei ungerader Delegiertenzahl bleibt die Wahl einer oder eines Delegierten von dieser Regelung ausgenommen.

Sollte die Quotierung nicht einzuhalten sein, muss das jeweilige Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit für seinen Bereich und die vorzunehmende Wahl die Aufhebung der Quotierung beschließen.

 

Artikel 14

Finanzen/Finanzordnung

1.  Die Partei finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sammlungen, Spenden und anderen Einnahmen.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung (Anhang zum Statut der DKP).

2.  Der Parteivorstand wählt eine Finanzkommission unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern von Bezirks- bzw. Landesvorständen. Sie ist dem Parteivorstand und dem Parteitag in vollem Umfang rechenschafts- und informationspflichtig.

3.  Der Parteivorstand wählt einen Kassierer. Er ist auf der Grundlage von Finanzplänen tätig. Diese müssen auf Verlangen den Vorständen und auch Parteikonferenzen offen gelegt werden.Die Kassiererinnen und Kassierer aller Parteigliederungen sind zu ordentlicher und einheitlicher Buchhaltung verpflichtet, und zwar:

  • Auf Kreis- und Bezirksebene werden alle Finanzvorgänge in Kassenbüchern und in Form von EDV-Verwaltung in einfacher Ein- und Ausgabenform geführt, jeweils für Kasse und Bank getrennt.
  • Die jeweiligen “Kassenbücher” werden quartalsmäßig abgeschlossen und nach Prüfung durch die jeweilige Revisionskommission an den Parteivorstand zur zentralen Buchhaltung gegeben.
  • Mit dem Abschluss eines Jahres (Geschäftsjahr: Januar bis Dezember) sind mit den Unterlagen des 4. Quartals auch die Auflistungen über Beitragseinnahmen und Spenden – namentlich mit Adressen – mitzuliefern.
  • Die Parteigruppen der Kreise und die kreisfreien Gruppen der Bezirke führen ebenfalls Kassenbücher, die von den jeweiligen Vorständen, evtl. von zwei beauftragten Mitgliedern, geprüft werden. Die Revisionskommissionen der nächsthöheren Ebene haben das Recht, sie dabei zu unterstützen.

4.  Spenden sind Zuwendungen an die Partei und ihre Erfassung muss auf der Grundlage des Parteiengesetzes auf den jeweiligen Ebenen vorgenommen werden.

Zur Annahme von Parteispenden sind alle Vorstände der DKP berechtigt. Von Grundorganisationen entgegen genommene Spenden sind dem jeweils nächsthöheren Vorstand mitzuteilen, der auch die entsprechende Spendenbescheinigung ausstellt.

Vierteljährlich wird jedem Mitglied eine Spendenmarke für die UZ angeboten. Über die Werthöhe der Marke entscheidet der Parteivorstand. Diese Spendenmarken dienen der Sicherung der Herausgabe der Zeitung der DKP.

5.  Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern und Beauftragten bei der Wahrnehmung von Aufgaben entstehen, die sie von einer rechenschaftspflichtigen Gliederung der Partei erhalten haben. Ausgenommen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Arbeit der jeweils eigenen Gruppe. Es wird darum gebeten, die Kostenerstattung entsprechend der persönlichen Möglichkeiten, der Partei zu spenden.

6.  Dem Kassierer des Parteivorstandes sind alle Parteigliederungen zur Offenlegung der Parteifinanzen verpflichtet.

7.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Artikel 15

Revisionskommissionen

Die Revisionskommissionen sind – durch die Direktwahl auf den Mitgliederversammlungen bzw. Delegiertenkonferenzen der Kreise und Bezirke bzw. Länder sowie auf dem Parteitag legitimierte – von den Vorständen der Partei unabhängige Gremien der Kontrolle der Finanzpolitik der Partei. Die Mitglieder der Revisionskommissionen erstatten den jeweiligen Parteikonferenzen mindestens zweijährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit.

Die Revisionskommissionen überprüfen die Finanzführung auf der jeweiligen Ebene. Ihnen sind auf Verlangen jederzeit und uneingeschränkt die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ihre Mitglieder sind bei der Erarbeitung des Finanzetats und größerer Finanzierungsaufgaben in Erfüllung politischer Beschlüsse, hin zu nehmen und über deren Entwicklung regelmäßig zu informieren.

Im Mittelpunkt der Revisionen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal in drei Monaten vorzunehmen sind, stehen:

  • die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben, der Bestände an Bargeld, der Bestände auf den Konten sowie der Beitragsmarken;
  • die regelmäßige Kontrolle der Beitragsabrechnungen sowie die Entwicklung des Aufkommens aus Sondermarken, Sammlungen und Spenden;
  • die Kontrolle über den sparsamen, effektiven Umgang mit den Mitteln und materiellen Werten der Partei.

Die/der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Zentralen Revisionskommission gehört der Finanzkommission des Parteivorstandes an.

Die/der Vorsitzende oder ein/e von der jeweiligen Revisionskommission benannte/r Vertreter/in nimmt an den Vorstandstagungen auf der jeweiligen Ebene der Partei mit beratender Stimme teil.

Die Kommissionen sind verpflichtet, kritischen Hinweisen aus der Partei sofort nachzugehen und ihre Ergebnisse dem jeweiligen Vorstand vorzutragen.

Die Revisionskommissionen haben Antragsrecht im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches.

 

Artikel 16

Schiedskommissionen und Schiedsverfahren

Die Schiedskommissionen beraten die Mitglieder und Gliederungen der Partei bei der Anwendung und Auslegung des Statuts der DKP und seiner Beachtung. Sie werden bei der Einleitung von Parteiordnungsverfahren und Verfahren zur Wahrung statutarischer Rechte nur auf Antrag tätig. Sie sind von den Parteigremien unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Ihre Mitglieder dürfen Vorständen der DKP nicht angehören und weder in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen noch von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen. Die Mitglieder der Schiedskommissionen berichten den jeweiligen Parteikonferenzen mindestens zweijährlich in angemessener Form über ihre Tätigkeit.

Parteiordnungsverfahren können gegen Mitglieder durchgeführt werden, die in schwerwiegender Weise gegen Statut oder Programm der DKP verstoßen. Ordnungsmaßnahmen sind Verwarnung, Verbot der Ausübung von Leitungsfunktionen bis zu einer Frist von zwei Jahren und Ausschluss aus der DKP. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn Mitglieder durch ihr Verhalten der Partei schweren Schaden zufügen.

Anträge auf Einleitung von Parteiordnungsverfahren können nur von der Grundorganisation, der das Mitglied angehört, dem zuständigen Kreis- oder Bezirks- bzw. Landesvorstand oder dem Parteivorstand gestellt werden. Vor jeder Entscheidung im Parteiordnungsverfahren hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht.

Über Parteiordnungsmaßnahmen entscheidet nur die Schiedskommission nach Maßgabe der Schiedsordnung. Gegen Entscheidungen der Schiedskommission kann bei der jeweils höheren Schiedskommission Einspruch eingelegt werden.

Zur Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist die Zustimmung des Kreisvorstandes und der Gliederung der DKP erforderlich, die den Ausschluss beantragt hat. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller das Recht zum Einspruch bei der Kreisschiedskommission zu.

Verfahren zur Wahrung statutarischer Rechte finden bei Verletzung von Rechten, die nach diesem Statut den Mitgliedern und Gliederungen der Partei zustehen, auf Antrag statt. Die nähere Ausgestaltung der in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren regelt die Schiedsordnung.

Der Parteitag kann jede Entscheidung der Zentralen Schiedskommission aufheben oder abändern.

 

 

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